Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundesvergabegesetz 2002
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 99/2002 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 17/2006Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2002, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2 § 48Artikel 2, Paragraph 48
Index
97 Öffentliches Auftragswesen
Text
Beschleunigtes Verfahren bei Vorinformation
§ 48.Paragraph 48,
Die in § 47 Abs. 4 und 5 vorgesehene Frist für den Eingang der Angebote kann beim offenen Verfahren auf 22, beim nicht offenen Verfahren mit vorheriger Bekanntmachung auf 26 Tage verkürzt werden, sofern der Auftraggeber mindestens 52 Tage, höchstens aber zwölf Monate vor dem Zeitpunkt der Absendung einer Bekanntmachung gemäß § 39 eine Vorinformation gemäß § 38 veröffentlicht hat. Diese Vorinformation muss bei offenen Verfahren mindestens ebenso viele Informationen wie eine Bekanntmachung der Vergabe von Leistungen im offenen Verfahren, bei nicht offenen Verfahren mit vorheriger Bekanntmachung mindestens ebenso viele Angaben wie eine Bekanntmachung der Vergabe von Leistungen im nicht offenen Verfahren mit vorheriger Bekanntmachung oder gegebenenfalls im Verhandlungsverfahren, soweit diese Angaben zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der Vorinformation vorliegen. Die in Paragraph 47, Absatz 4 und 5 vorgesehene Frist für den Eingang der Angebote kann beim offenen Verfahren auf 22, beim nicht offenen Verfahren mit vorheriger Bekanntmachung auf 26 Tage verkürzt werden, sofern der Auftraggeber mindestens 52 Tage, höchstens aber zwölf Monate vor dem Zeitpunkt der Absendung einer Bekanntmachung gemäß Paragraph 39, eine Vorinformation gemäß Paragraph 38, veröffentlicht hat. Diese Vorinformation muss bei offenen Verfahren mindestens ebenso viele Informationen wie eine Bekanntmachung der Vergabe von Leistungen im offenen Verfahren, bei nicht offenen Verfahren mit vorheriger Bekanntmachung mindestens ebenso viele Angaben wie eine Bekanntmachung der Vergabe von Leistungen im nicht offenen Verfahren mit vorheriger Bekanntmachung oder gegebenenfalls im Verhandlungsverfahren, soweit diese Angaben zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der Vorinformation vorliegen.
Zuletzt aktualisiert am
27.01.2015
Dokumentnummer
NOR40031810